Kauf einer Immobilie in Italien durch einen Schweizer Bürger.

Kauf einer Immobilie in Italien durch einen Schweizer Bürger. Was sind die entscheidenden Aspekte? Wie können sie gelöst werden?

Wenn eine Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat und keine weitere Staatsbürgerschaft (etwa die Italiens oder eines anderen EU-Mitgliedsstaates) besitzt, beschließt, eine Immobilie in Italien zu kaufen, muss sie einige Aspekte berücksichtigen.

Denn in Italien gibt es für diesen Fall einige Beschränkungen. Sie ergeben sich aus dem Grundsatz der Beachtung des so genannten „Gegenrechts“ (also genannt als „Reziprozitätsbedingung“) einem allgemeinen Grundsatz des italienischen Rechts, wonach jeder ausländische Staatsbürger in Italien denselben Rechten und Pflichten unterliegt, die er in seinem Herkunftsland hätte.

In der Schweiz gibt es insbesondere ein Gesetz, nämlich das Bundesgesetz über den Erwerb von Immobilien durch Personen im Ausland (LAFE oder Lex Koller), das den Erwerb von Immobilien durch ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind, bestimmten restriktiven Bedingungen unterwirft.

Zwar gibt es in Italien eigentlich keine besonderen Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische Staatsbürger. Doch das erwähnte Gegenrecht führt dazu, dass ein Schweizer Staatsbürger ohne italienischen Wohnsitz allen Beschränkungen unterliegt, die im oben genannten Schweizer Gesetz (LAFE oder Lex Koller) festgelegt sind.

Welche Folgen hat die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gegenrecht?

Nach der vorherrschenden Lehrmeinung führt ein Kaufvertrag, der von einem Schweizer Bürger unter Verletzung des Gegenrechts abgeschlossen wurde, unweigerlich zur Nichtigkeit dieses Rechtsakts. Andere sind hingegen der Meinung, dass ein Kaufvertrag, der gegen diesen Grundsatz verstößt, laut Gesetz unwirksam ist, also keine Wirkung hat. In beiden Fällen gilt die Schlussfolgerung, dass die gewünschte Immobilie nicht durch den Schweizer Staatsbürger erworben werden kann.

Welche Beschränkungen gibt es beim Erwerb einer Immobilie durch einen Schweizer Staatsbürger?

Ein Schweizer Staatsbürger ohne italienischen Wohnsitz kann eine Immobilie in Italien kaufen, ohne dass er dabei Beschränkungen unterliegt, wenn diese Immobilie in eine der folgenden Kategorien fällt:

  • Zweitwohnsitze oder Ferienhäuser mit einer Nettowohnfläche von höchstens 200 Quadratmetern;
  • Grundstücke, die zu Zweitwohnungen und Ferienhäusern gehören, deren Fläche 1.000 m² nicht überschreitet;
  • Immobilien, die nur für eine geschäftliche Nutzung bestimmt sind.

In welchen Fällen kann ein Schweizer Bürger in Italien Immobilien ohne Beschränkungen kaufen?

Ein Schweizer Staatsangehöriger kann eine Immobilie in Italien ohne Einschränkung erwerben, wenn:

  • er hat seinen Wohnsitz in Italien hat;
  • er gesetzlicher Erbe von Todes wegen oder Verwandter des Veräußerers in aufsteigender und absteigender Linie ist (dies gilt auch für die Ehegatten);
  • er die Immobilie für eine schweizerische juristische Person kauft (beschränkt auf Immobilien, die als Hauptsitz oder Niederlassung des Unternehmens oder für Zwecke im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens genutzt werden);
  • er die Immobilie als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer in Italien gegründeten Gesellschaft erwirbt.

Wenn Sie sich für den Kauf einer Immobilie in Italien entschieden haben und wissen möchten, ob Ihr Kauf von Beschränkungen betroffen ist und wie Sie die bestmögliche Lösung finden können, kontaktieren Sie uns bitte für eine kostenlose Erstberatung. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf unserer Website.

 

Wenn Sie über den Kauf einer Immobilie in Italien nachdenken oder Sie eine Frage ganz besonders beschäftigt, kontaktieren Sie uns bitte für eine KOSTENLOSE Beratung.

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